Statuten
Name und Zweck
Mitgliedschaft
Vereinsorgane
Finanzen
Änderungen der Statuten
Auflösung
1. Name und Zweck
1.1. Name
Mit dem Namen „SVP der Stadt Bremgarten“ besteht eine politische Partei als selbstständiger Verein im Sinne der Art. 60 ff des ZGB.
1.2. Sitz
Der Sitz des Vereins ist Bremgarten. Er ist eine Sektion der SVP des Kantons Aargau.
1.3. Zweck
Die SVP der Stadt Bremgarten ist bestrebt, Bürgerinnen und Bürger, die in der Weiterentwicklung des gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebens in Bund, Kanton und vornehmlich in der Gemeinde interessiert sind, zum gemeinsamen Vorgehen zu vereinen.
2. Mitgliedschaft
2.1. Mitgliederaufnahme
Natürliche Personen, die das 16. Altersjahr erreicht haben und sich zu den Zielen der SVP bekennen, können von der Generalversammlung aufgenommen werden.
2.2. Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet mit der Austrittserklärung, durch Tod oder Ausschluss.
2.3. Parteiausschluss
Ein Mitglied, das die Tätigkeit der Partei nach innen oder nach aussen fortgesetzt behindert oder den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung während zweier aufeinanderfolgender Jahre nicht bezahlt, kann von der Generalsversammlung ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist zu begründen.
2.4. Rechte und Pflichten
Rechte und Pflichten der Mitglieder beginnen und enden mit der Mitgliedschaft.
3. Vereinsorgane
Die Organe sind:
— Die Generalversammlung
— Der Vorstand
— Die Rechnungsrevisoren
3.1. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
3.1.1. Zuständigkeit
Die Generalversammlung ist insbesonders zuständig
— Für die Wahl und Abberufung des Vorstandes und des Präsidenten.
— Für die Wahl von zwei Rechnungsrevisoren.
— Für die Wahl der ordentlichen Delegierten für den Bezirksparteitag und den kantonalen Parteitag.
— Für die Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung.
— Für die Genehmigung des Jahresprogrammes und des Voranschlages.
— Für die Beschlussfassung über die Mitgliederbeiträge.
Ordentliche Wahlen werden alle zwei Jahre durchgeführt.
3.1.2. Beschlussfassung
Die Generalversammlung beschliesst über alle ihr durch die Traktandenliste ausdrücklich unterbreiteten Geschäfte.
Geschäfte die sich nicht unter 3.1.1. einreihen lassen und die nicht auf der Traktandenliste angekündigt waren, können nur an den Vorstand zur Vorbereitung überwiesen werden.
3.1.3. Einberufung der Generalversammlung
Die Generalversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
Auf Begehren von 20 % der Mitglieder oder auf Beschluss des Vorstandes sind weitere ausserordentliche Generalversammlungen einzuberufen.
Anausserordentlichen Generalversammlungen werden nur die angekündigten Geschäfte abschliessend behandelt.
3.1.4. Abstimmungen
Die ordnungsgemäss einberufene Generalversammlung beschliesst mehrheitlich über die Geschäfte gemäss Statuten und Traktandenliste.
Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.
3.2. Der Vorstand
3.2.1. Wahl und Konstitution
Der Vorstand besteht aus 5 bis 11 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes sind wieder wählbar.
Abgesehen vom Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. (Vizepräsident, Aktuar, Kassier, Zeichnungsberechtigung).
3.2.2. Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand
— Vertritt die Partei nach innen und aussen, soweit die Statuten nichts anderes bestimmen.
— Bereitet die Geschäfte der Generalversammlung vor und vollzieht deren Beschlüsse.
— Ist verantwortlich für eine geordnete Führung des Rechnungswesens und der laufenden Geschäfte.
— Sorgt für die Abfassung von Beschlussprotokollen seiner Sitzungen und der Generalversammlung.
— Überträgt besondere Aufgaben an Kommissionen.
3.2.3. Einberufung und Beschlussfassung
Der Vorstand wird vom Präsidenten einberufen, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er beschliesst mit einfachem Mehr.
3.3. Die Rechnungsrevisoren
Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung der Partei in materieller und formeller Hinsicht und erstatten der Generalversammlung darüber Bericht.
Die Rechnungsrevisoren werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie sind wieder wählbar.
4. Finanzen
4.1. Finanzielle Verpflichtungen
Die Partei bestreitet ihre finanziellen Verpflichtungen aus:
— Eigenen Mitteln,
— Mitgliederbeiträgen,
— Freiwilligen Zuwendungen,
— Nettoerlösen und Sonderaktionen.
4.2. Mitgliederbeiträge
Die jährlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Generalversammlung festgelegt. Sie betragen zur Zeit:
Einzelmitglied 80.-
Familien 120.-
Pensioniert / ü. 65 Jahre, Einzelmitglied 40.-
Pensioniert / ü. 65 Jahre, Familien 80.-
Jungmitglied in Ausbildung (bis 20 Jahre) gratis !
Sponsorbeiträge sind jederzeit willkommen!
4.3. Beitragsminderung
Mitglieder unter 20 Jahren bezahlen keine Mitgliederbeiträge. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand über die Höhe des zu bezahlenden Mitgliederbeitrages.
4.4. Anrecht auf Parteigelder
Austretende und ausgeschlossene Mitglieder haben kein Anrecht auf Anteile an den finanziellen Mitteln der Partei.
5. Änderungen der Statuten
Die Statuten können nach Ankündigung mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung geändert werden, unter Vorbehalt von Art. 74 ZGB.
6. Auflösung
Die Partei ist aufgelöst, wenn der Mitgliederbestand unter 5 absinkt.
Ein allfälliges Reinvermögen geht dabei an die Bezirkspartei Bremgarten zur treuhänderlischen Verwaltung und Aufbewahrung für eine allfällige Rechtsnachfolgerin.
Bremgarten, den 22. Mai 2002
* Anpassung Mitgliederbeiträge per GV 2019